

AGB´s Fahrzeugkauf
Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges durch einen privaten Käufer
I. Gültigkeit:
Wenn der Kaufvertrag nicht sofort zustande kommt, ist der Käufer an seine verbindliche Bestellung fünf Werktage gebunden. Falls der Käufer die ihm angebotene Begutachtung durch einen Sachverständigen wünscht, ist er an seine verbindliche Bestellung zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer (ggf. vertreten durch den Vermittler) die Annahme der Bestellung innerhalb der Frist bestätigt, die Bereitstellung mitteilt oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Anderslautende Bedingungen gelten nicht, sofern diesen nicht ausdrücklich zugestimmt wird.
II. Schadensersatz:
Eine Haftung des Verkäufers für Schäden des Käufers ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind überdies Schäden des Käufers durch die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
III. Eigentumsvorbehalt:
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
IV. Übertragung von Rechten und Pflichten:
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag erfordern die schriftliche Zustimmung des Verkäufers.
V. Nebenabreden:
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
VI. Fahrzeugangaben:
Fahrzeugangaben laut Vorbesitzer oder Lieferant bzw. basierend unter anderem auf Informationen von Vorbesitzer oder Lieferant geben ausschließlich Informationen Dritter wieder. Sie sind nicht das Ergebnis eigener Untersuchung oder Ermittlung des Verkäufers, bzw. Vermittlers und stellen keine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft dar, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde. Der Verkäufer bzw. Vermittler weist darauf hin, dass vom Verkäufer, Vorbesitzer, Lieferanten des Verkäufers oder sonstigen Dritten gemachte Angaben, besonders hinsichtlich Laufleistung und Unfallvorschäden keine vollständige verlässliche Auskunft über die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeuges bieten. Eher ist bei steigendem Alter, wie auch höherer Zahl der Vorbesitzer oder Art der Nutzung davon auszugehen, dass Angaben z.B. zur Laufleistung und zu Unfallvorschäden von der tatsächlichen Beschaffenheit abweichen. Das sich hieraus ergebende Risiko hinsichtlich der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache wird vom Käufer übernommen.
VII. Untersuchungsbefund des Verkäufers / kaufbegleitendes Gutachten:
Ggf. hat der Verkäufer, bzw. Vermittler das Fahrzeug zusätzlich, z.B. nach dem Fahrzeugcheck der GW 2002 des BVfK e.V. Bonn überprüft, oder durch einen Gutachter überprüfen lassen. Der Prüfungsumfang ergibt sich dann aus dem der Bestellung beigefügten Protokoll oder Gutachterbericht. Das Protokoll, bzw. der Gutachterbericht und der dort enthaltene Untersuchungsbefund sind in diesem Fall, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit der Kaufsache, Gegenstand dieses Vertrages. Das Protokoll bzw. der Untersuchungsbericht stellt, soweit nichts anderes vereinbart ist, keine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache dar. Die Untersuchung beschränkt sich auf eine Sicht- und ggf. Funktionsprüfung.
VIII. Mängelrügen:
Eventuelle Mängelrügen und Nachbesserungsverlangen sind an den Verkäufer zu richten. Der Käufer hat in diesem Fall das Fahrzeug dem Verkäufer zum Zweck der Überprüfung und ggf. Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
IX. Abnahmetermin:
Bleibt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises länger als acht Tage nach vereinbarter Fälligkeit und/oder mit der Abnahme des Kaufgegenstands ab mitgeteiltem Bereitstellungsdatum in Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des vereinbarten Bruttokaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.